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Satzung
Satzung der Narrenzunft der Feurigen Salamander Ebnet e. V.
§ 1: Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: Narrenzunft der Feurigen Salamander Ebnet e. V.
- Sitz des Vereins ist: 79117 Freiburg-Ebnet
- Der Verein wurde gegründet am 11. November 1955.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen
- Der Verein ist Mitglied im Verband Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. und Mitglied im Förderverein „Oberrheinische Narrenschau“ e. V. Kenzingen.
§ 2: Zweck des Vereins (der Narrenzunft)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Brauchtums, insbesondere der althergebrachten fasnächtlichen Bräuche.
- Die Zweckverwirklichung erfolgt durch Veranstaltung von Brauchtumsabenden, Tragen von einheitlichem Häs, Teilnahme an Umzügen usw.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.
- Der Verein pflegt Freundschaften zu Gleichgesinnten Vereinen (Narrenzünften und Vereinigungen, die sich gegenseitig helfen, in der engeren Heimat Fasnacht und alle damit zusammenhängenden Bräuche zu pflegen und auszubauen.
§ 3: Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven (Häs- und Maskenträgern) und passiven (Förderern) Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitgliedern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
- Volljährige Personen, die sich als Hästräger bewerben, müssen sich in einer zweijährigen Probezeit bewähren. Danach können sie als aktive Hästräger aufgenommen werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheiden die aktiven Mitglieder bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche, unbescholtene und jede juristische Person werden.
- Für die Aufnahme von Jugendmitgliedern gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Aufnahmeantrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein muss.
- Durch die Mitgliederversammlung kann festgelegt werden, dass die Jugendmitglieder aus ihrer Gruppe einen Verantwortlichen wählen, der die Belange der Jugendmitglieder im Zunftrat (Vorstand) vertritt. Dieser Verantwortliche hat im Zunftrat Stimmrecht in Fragen, die die Jugendmitglieder betreffen.
- Die Häsordnung gilt für die Jugendmitglieder entsprechend.
- Jugendmitglieder gelten als passive Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Aufnahme als aktives Mitglied kann die Zeit der Jugendmitgliedschaft auf die zweijährige Probezeit angerechnet werden.
- Nimmt ein aktives Mitglied nicht mehr regelmäßig an den Fasnachtsveranstaltungen und den hierzu notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung der Veranstaltungen teil, so ist es vom Vorstand in die Gruppe der fördernden Mitglieder zu versetzen. Das minderjährige Mitglied ist in diesem Falle aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
- Alle volljährigen Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen. Die Wahl eines Mitgliedes in den Vorstand (Zunftrat) setzt seine Volljährigkeit voraus.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu fördern und seinen Interessen zu dienen. Insbesondere sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, den hierzu notwendigen Vorbereitungen und Auftritten des Vereins nach Festlegung durch die Vorstandschaft teilzunehmen.
- Sie haben die Brauchtumgsrichtlinien des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. und die Häsordnung der Narrenzunft zu befolgen.
- Die Häsordnung wird jedem aktiven Mitglied und jugendlichen Hästräger bei Aufnahme ausgehändigt.
- Die Mitglieder haben ihren finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages und eventueller Umlagen unverzüglich nachzukommen.
- Höhe des vom Verein erhobenen Mitgliedsbeitrages wie auch eventueller Umlagen kann für aktive, fördernde und jugendliche Mitglieder unterschiedlich sein. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ist ausgeschlossen.
- § 3.1 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss und Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder der Umlagen im Rückstand ist.
- Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
- Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
- Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
§ 4 Häs und Maske
- Die Maske ist Eigentum des Vereins, sie kann nur vom Verein beschafft werden und wird an die Hästräger für die Dauer ihrer aktiven Mitgliedschaft verliehen.
- Die Hästräger haften für die pflegliche Behandlung der Maske. Bei Verlust oder Beschädigung haben sie für den Schaden aufzukommen.
- Häs, Dätscher, Ordensband werden vom Verein beschafft und müssen von den Hästrägern erworben werden.
- Einzelheiten sind in der Häsordnung festgelegt.
- Die Häsordnung ist als Anlage 1 der Satzung beigefügt.
- Organe der Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand (Zunftrat))
- § 5.1 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge und Umlagen
- Erledigung von Anträgen
- Wahl des Vorstandes (Zunftrat)
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Im zweiten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- § 5.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es einfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- § 5.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
- Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
- § 5.4 Der Vorstand (oder Zunftrat)
- Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer (Schatzmeister)
- Schriftführer
- Zeremonienmeister und gleichzeitig Häsvogt
- Jugendwart
- Inventarverwalter
- drei Beisitzern (Beiräte), die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer und der Schriftführer
- Der 1. Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer vertreten nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Vereins zuständig.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Buchführung, Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung der Jahresberichte,
- Organisation und Durchführung der brauchtumsgerechten Fasnacht(sveranstaltungen),
- Beschlussfassung über die Annahme von Aufnahmeanträgen.
- Der Vorstand (Zunftrat) kann sich eine Geschäftsordnung geben in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.
- § 6 Geschäftsjahr
- Da Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- § 7 Vereinshaftung
- Der Verein ist nur für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB)
- Der Vorstand würdigt lanjährige Mitgliedschaft durch die Verleihung der Vereinsnadel in besonderer Ausstattung.
- Verliehen wird fördernden Mitgliedern die Vereinsnadel
- in Bronze für 15 Jahre Mitgliedschaft,
- in Silber für 25 Jahre Mitgliedschaft,
- in Gold für 40 Jahre Mitgliedschaft.
- Aktive Mitglieder erhalten für eine ununterbrochene Zeit von
- 10 Jahren die Vereinsnadel in Bronze,
- 15 Jahren die Vereinsnadel in Silber,
- 25 Jahre die Vereinsnadel in Gold.
- Wechselt ein Mitglied vom fördernden zum aktiven Mitglied oder umgekehrt, so kann der Vorstand von der jeweilig genannten Zeitdauer abweichen, dasselbe gilt bei Unterbrechungen der Mitgliedschaft.
- Für besondere Verdienste um den Verein, kann der Vorstand einem Mitglied ein Vereinsehreneichen auch ohne besondere Anforderung an die Dauer der Mitgliedschaft zuerkennen.
- Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit Begründung dieses Beschlusses vor der Mitgliederversammlung kann der Vorstand natürliche Personen, die sich in außerordentlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen befreit und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
- Die Zahl der lebenden Ehrenmitgliedern soll in aller Regel nicht mehr als elf betragen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die durch den Verband Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. vorgesehenen Ehrungen zu beantragen und deren Verleihung in angemessenem Rahmen zu ermöglichen.
- § 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg mit der Maßgabe, dass über die Verwendung des Vermögens dem Ortschaftsrat des Stadtteils Freiburg-Ebnet das alleinige Entscheidungsrecht zukommt.
- Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die von Seiten einer Behörde angeordnet werden, vorzunehmen.
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
- Vorstehende Satzung wurde in der ordnungsgemäßig einberufenen Mitgliederversammlung vom ………………. genehmigt und in Kraft gesetzt.
Freiburg-Ebnet, den 27.06.1994
1) 1. Vorsitzender …………………………………
2) 2. Vorsitzender …………………………………
3) Kassierer …………………………………
4) Schriftführer …………………………………
5) Zeremonienmeister und Häsvogt …………………………………
6) Jugendwart(in) …………………………………
7) Inventarverwalter …………………………………
Beisitzer:
8) ………………………………
9) ……………………………….
10) …………………………….....
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